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Hundewissen Recht

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8 Jahre 5 Monate her #5236 von Ina
Hundewissen Recht wurde erstellt von Ina
Lasst uns an dieser Stelle immer mal wieder interessante Hinweise zu rechtlichen Belangen rund um den Hund einstellen.

Dann weiß man, wo man rasch nachschauen kann, wenn´s mal brennt. ;)

Liebe Grüße
Ina mit Ella & Souris

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8 Jahre 5 Monate her #5237 von Ina
Hartz IV – Gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung anrechenbar?

Das Sozialgericht in Gelsenkirchen hat für Hartz IV Empfängerin geurteilt
Hartz IV – Gesetzlich vorgeschriebene Hundehaftpflichtversicherung anrechenbar?


Das Sozialgericht in Gelsenkirchen hat unter dem Az.: S 31 AS 2407/14 vom 07.04.2015 entschieden, dass die Beiträge zur Hundehaftpflichtversicherung bei der Leistungsgewährung unter bestimmten Voraussetzungen zu berücksichtigen sind.
Wen betrifft es?
• Die Leistungsempfänger
• Zusätzlich zu den Hartz IV-Empfängern haben Menschen mit Erwerbseinkommen Anspruch auf Leistung von Hartz IV für die Deckung der Grundbedürfnissen (sogen. Aufstocker), dann müssen sie nachweisen, dass die Erzielung von Gewerbseinkommen 400 Euro monatlich übersteigt und der Grundfreibetrag von 100 Euro ausgeschöpft ist.

Dieses Urteil nimmt Bezug auf eine vorgeschriebene gesetzliche Hundehaftpflicht. Das heißt, nur die Hundehalter in den entsprechenden Bundesländern könnten hiervon profitieren.
Nun, für viele Hundebesitzer hat die Entscheidung des Sozialgerichts in Gelsenkirchen, sofern das Urteil rechtskräftig wird, eine Aussicht auf finanzielle Entlastung.
Alle anderen, die in den Bundesländern leben, in denen die Hundehaftpflichtversicherung nicht per Gesetz vorgeschrieben ist, dürfen hiervon leider nicht profitieren.

Schaut man sich die Liste der gesetzlich vorgeschriebenen Hundehaftpflichtversicherung der einzelnen Bundesländer an, dann sehen wir, dass in vielen Bundesländern nur eine Pflicht besteht für sogenannte Listenhunde. Rechnen wir das also alles mal zusammen, ist es doch eine Minderheit unter den Hundehaltern, die hier von einem wohl rechtskräftig werdenden Urteil profitieren wird.

So sieht es in der Bundesrepublik aus:
Baden: Württemberg : Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Bayern: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Berlin: Ja
Brandenburg: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Bremen: NEIN
Hamburg: Ja
Hessen: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Mecklenburg-Vorpommern: NEIN
Niedersachsen: Ja
Nordrhein-Westfalen: Ja, für große Hunde über 20 kg oder einer Größe von über 40 cm sowie Kampfhunde
Rheinland-Pfalz: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Saarland: NEIN
Sachsen: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Sachsen-Anhalt: Ja. Bei Welpen spätestens drei Monate nach Geburt.
Schleswig-Holstein: Ja, für Kampf- bzw. Listenhunde
Thüringen: Ja

Quelle: Hundewissen im INet

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7 Jahre 3 Monate her #7334 von Ina
1. Biss durch Eingreifen und Versuch, Hunde zu trennen
Sachverhalt:
Der Besitzer zweier Schäferhunde, die an kurzer Leine geführt wurden, griff in eine Kampfsituation ein, die entstand, als zwei weitere kleine, nicht angeleinte Hunde, die von ihren Besitzern nicht zurück gerufen wurden, auf die Schäferhunde zuliefen.
Bei dem Versuch, die Hunde zu trennen, wurde der Schäferhundbesitzer von einem der fremden Hunde gebissen.
Forderung:
Der Schäferhundbesitzer verklagte den Hundehalter der beiden Fremdhunde auf Schmerzensgeld.
Das Gericht entschied:
Wer in einer solchen Situation eingreift, geht ein so hohes Risiko ein, dass die Gefährdungshaftung des anderen Hundehalters zurücktritt. Es besteht kein Anspruch auf Schmerzensgeld.
Begründung:
Zwar ist grundsätzlich eine Haftung des Halters der frei laufenden Hunde gegeben, doch wertete das Gericht das Eingreifen des Schäferhundehalters als Mitverschulden. Nach Auffassung des Richters hätte der verletzte Hundehalter seinen Hund von der Leine lösen müssen, um eine Selbstgefährdung auszuschalten.
AG Lampertsheim, AZ 3 C 529/99

2. Ähnlicher Sachverhalt wie 1.
Was ist anders?
Eingreifen des Halters zum Schutz seines Hundes!
Das Gericht entschied:
Wenn ein Hundehalter zum Schutz seines von einem größeren Hund angegriffenen Hundes in eine Beißerei eingreift und dabei Bissverletzungen erleidet, so haftet der Halter des angreifenden Hundes auch dann, wenn sich nicht ermitteln lässt, welcher Hund den Verletzten gebissen hat.
LG Flensburg, AZ 1 S 119/95

Quelle: Wissen-Hund, B. Thopmson

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7 Jahre 3 Monate her - 7 Jahre 3 Monate her #7337 von moro
Ganz wichtig für Hundehalter ist zu wissen, dass sie prinzipiell erst einmal schuldig sind, weil in der deutschen Rechtssprechung die Haftung eines Hundehalters eine reine Gefährdungshaftung ist.

Hier haftet man für einen Schaden gerade auch dann, wenn man weder fahrlässig noch vorsätzlich gehandelt hat, also nicht "schuld" ist, alleine dann schon, wenn man die "Gefährdung" verursacht hat, bzw. dann, wenn das eigene Verhalten kausal dafür ist, dass der Schaden eingetreten ist. Alleine durch die Anschaffung eines Hundes schafft man eine Gefahrenlage und haftet für alle daraus entstehenden Schadensvorgänge, auch wenn man diese nicht aktiv verschuldet hat

Beispiele dafür sind z.B. dass der Hund

- eine Person erschreckt, die auf die Straße ausweicht und zu Schaden kommt
- jemanden anspringt oder umrennt oder beißt
- mit einem Radfahrer oder Auto zusammenstößt

Aus dieser Haftung kann man nur ganz oder teilweise entlassen werden, wenn der Tierhalter beweisen kann, dass er nicht schuldig ist, bzw. dem Geschädigten ene Teilschuld nachweisen kann.

Das widerspricht zwar für die meisten von uns unserem Rechtsempfinden, aber so ist nun einmal die Rechtslage.

Deshalb ist der Abschluß einer Hundehalterhaftpflicht-Versicherung zum eigenen Schutz extrem wichtig

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5 Jahre 9 Monate her #8831 von Ina
Zur Info!

Urteil: Tierheime müssen Fundtiere künftig abweisen.
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Aufgefundene Haus- und Heimtiere sind rein rechtlich gesehen "Fundsachen". Damit sind die Gemeinden als Fundbehörden zuständig. Diese müssen Fundtiere entgegennehmen und artgerecht unterbringen.
Die Fundbehörde übergibt in der Regel deshalb die Fundtiere an eine geeignete Stelle (zum Beispiel ein Tierheim).

Genau nachlesen könnt ihr dies noch einmal HIER

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5 Jahre 8 Monate her #8865 von moro
Was für ein Schwachsinn :evil: , Bürokratie vom Feinsten!

Was sollen den Finder machen, wenn die Fundbüros geschlossen sind und sie selbst das Tier nicht so lange "in Verwahrung" nehmen können? Heißt das dann: Augen zu und ganz schnell an dem Fundtier vorbei laufen? Alternative wäre natürlich auch, dem Fundtier mal schnell ein Bein brechen, damit es verletzt im Tierheim abgegeben werden darf :evil: :evil: :evil:

Da hat aber jemand bei der Urteilsfindung reichlich Gehirn abgeschaltet

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